Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand 1. Januar 2023

I. Geltung, Änderungen, Ergänzungen

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber der Beissbarth Automotive Testing Solutions GmbH, Hanauerstr. 101, 80993 München (nachfolgend "Beissbarth") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend die „Einkaufsbedingungen“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Beissbarth mit seinen Lieferanten über die von diesen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.

2. Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Beissbarth ihnen in Schriftform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall. Die Annahme von Vertragsgegenständen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt.

3. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

4. Etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten gelten nicht weiter.

5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren bzw. Leistungen, ohne dass Beissbarth in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

6. Mit dem Lieferanten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. schriftliche Bestätigung von Beissbarth maßgebend.

7. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von Beissbarth nicht berechtigt, individuelle, von diesen Einkaufsbedingungen abweichende, Vereinbarungen zu treffen.

 

II.        Vertragsschluss und Vertragsänderungen

1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

2. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant Beissbarth zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

3. Soweit auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Angebote von Beissbarth nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält Beissbarth sich hieran eine 1 Woche nach dem Zugang des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei Beissbarth.

4. Der Lieferant hat Bestellungen von Beissbarth außerhalb eines bestehenden Rahmenvertrages innerhalb einer Frist von einer (1) Woche, beginnend ab Zugang, anzunehmen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei Beissbarth. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Beissbarth.

5. Beissbarth ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens vier (4) Kalenderwochen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens einen Monat beträgt. Beissbarth wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird Beissbarth die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung von Beissbarth gem. S. 1 schriftlich anzeigen.

 

III.      Beachtung von Spezifikationen

1. Der Lieferant verpflichtet sich, stets die Spezifikationen zu beachten und wird diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Beissbarth abändern. Beissbarth behält sich das jederzeitige Recht zur Änderung der Spezifikationen vor, wenn dies auf Grund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften erforderlich werden sollte.

2. Beissbarth behält sich ferner das Recht vor, die Spezifikationen auf Lager- Verpackungs- und Transportanforderungen auszudehnen. Beissbarth wird den Lieferanten unverzüglich über eine solche Änderung unterrichten.

 

IV.       Lieferzeit, Lieferverzug, Teillieferungen

1. Die von Beissbarth in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Die Lieferzeit und die Liefermengen bestimmen sich nach den Vereinbarungen in der Bestellung und/oder in den Lieferabrufen. Vereinbarte Lieferzeiten und Liefermengen sind verbindlich und von wesentlicher Bedeutung für die Vertragserfüllung. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort gemäß Ziffer VI. 4.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, Beissbarth unverzüglich über jegliche drohende Nichteinhaltung der Lieferzeit, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.

3. Im Falle des Lieferverzugs stehen Beissbarth uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Regelungen in Ziff. 5 bleiben unberührt. Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag sind dabei erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist möglich.

4. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens Beissbarth bedarf.

5. Die vorbehaltlose Annahme der Leistung enthält keinen Verzicht auf die Beissbarth wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von Beissbarth geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

6. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Beissbarth nicht zu Teillieferungen berechtigt.

 

V.        Ergänzende Rücktritts- und Kündigungsrechte

1. Beissbarth ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber Beissbarth gefährdet ist.

2. Beissbarth ist weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  • beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 1 InsO eintritt,
  • der Lieferant seine Zahlungen gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO einstellt,
  • beim Lieferanten der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO oder der Überschuldung gemäß § 19 InsO eintritt,
  • vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird

und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber Beissbarth gefährdet ist.

3. Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziffern V. 1. und V. 2. entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.

4. Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so ist Beissbarth zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn Beissbarth an der Teilleistung kein Interesse hat.

5. Sofern Beissbarth aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte berechtigt ist, vom Vertrag zurücktreten oder ihn zu kündigen, hat der Lieferant die Beissbarth hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.

6. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. V. enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

 

VI.       Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Beissbarth nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).

2. Ist keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die Preise „frei Werk“ an den in der Bestellung angegebenen Ort (DAP oder DDP gemäß Incoterms® 2020). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so ist Bestimmungsort der Lieferung der Geschäftssitz von Beissbarth in München. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ an den in der Bestellung angegebenen Ort (DAP oder DDP gemäß Incoterms® 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3. Es gelten die Verpackungsvorschriften sowie das Logistikhandbuch von Beissbarth, jeweils in der zuletzt dem Lieferanten in Textform mitgeteilten Fassung.

4. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

5. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Beissbarth-Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Beissbarth hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Beissbarth eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

6. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe des Vertragsgegenstandes an Beissbarth oder seinen Beauftragten am Erfüllungsort.

7. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf Beissbarth über, wenn Beissbarth die Ware an dem vereinbarten Erfüllungsort übergeben wird.

8. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei der Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn Beissbarth sich in Annahmeverzug befinden.

 

VII.     Höhere Gewalt

1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Pandemien, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen sowie nicht von ihr verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des Lieferanten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

2. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt schriftlich anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

3. Beissbarth und der Lieferant werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach deren Ende die während dieser Zeit nicht gelieferten/nicht abgenommenen Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen sind Beissbarth und der Lieferant berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 8 Wochen seit der vereinbarten Lieferzeit andauert. Das Recht von Beissbarth sowie das Recht des Lieferanten im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten, bleibt unberührt.

 

VIII.    Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Der in der Bestellung und/oder dem Lieferabruf angegebene Preis ist bindend. Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2. Bei Preisangaben hat der Lieferant soweit Umsatzsteuer anfällt, diese neben den Nettopreisen auszuweisen. Im Zweifel verstehen sich Preisangaben inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

3. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließen die Preise alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherungen) ein.

4. Ist die Aufstellung oder die Montage des Vertragsgegenstandes Teil der vertraglichen Leistungen, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

5. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von Beissbarth vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Beissbarth nicht verantwortlich.

6. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale, insbesondere der Beissbarth-Bestellnummer, der Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift, zu erstellen.

7. Wenn Beissbarth Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Lieferant Beissbarth 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

8. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

9. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Beissbarth-Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs bei Beissbarth die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die in Ziff. 5 und 7 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

10. Bei Zahlungsverzug schuldet Beissbarth Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Beissbarth schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Beissbarth in gesetzlichem Umfang zu. Beissbarth ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Beissbarth noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

12. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

IX.       Unterlagen und Geheimhaltung

1. Alle durch Beissbarth zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen (nachfolgend „Informationen“) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und zwar auch bis zu 24 Monate nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Sie dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung notwendigerweise an Beissbarth herangezogen werden müssen. Diese Personen sind in gleicher Weise vom Lieferanten zur Geheimhaltung zu verpflichten. An sämtlichen Informationen behält Beissbarth sich Eigentumsrechte vor. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Beissbarth dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an Beissbarth – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung von Beissbarth sind alle von Beissbarth stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an Beissbarth zurückzugeben oder zu vernichten. Auf Verlangen von Beissbarth hat der Lieferant die Vernichtung schriftlich zu bestätigen und in geeigneter Weise nachzuweisen.

2. Beissbarth behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit Beissbarth diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

3. Erzeugnisse, die nach von Beissbarth entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben von Beissbarth oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen von Beissbarth angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für von Beissbarth erteilte Druckaufträge.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung sicherzustellen.

 

X.        Beistellungen und Eigentumsvorbehalt an Beistellungen

1. Von Beissbarth gegen Bezahlung oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen (nachfolgend „Beistellungen“) bleiben Eigentum von Beissbarth. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und sind, solange sie nicht verarbeitet werden, auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Die Verarbeitung und der Zusammenbau von Beistellungen erfolgen für Beissbarth.

2. Es besteht Einvernehmen, dass Beissbarth im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teile von Beissbarth hergestellten Erzeugnissen ist, die insoweit vom Lieferanten für Beissbarth verwahrt werden. Beissbarth behält sich das Miteigentum an den unter Verwendung der Beistellung von Beissbarth hergestellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung der durch die Beistellung entstandenen Ansprüche vor.

3. Der Lieferant tritt Beissbarth schon jetzt alle ihm aus einer etwaigen Weiterveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab. Beissbarth nimmt die Abtretungen bereits jetzt an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der von Beissbarth durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lieferant ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Übersteigt der Wert der für Beissbarth bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen von Beissbarth insgesamt um mehr als 10 %, so wird Beissbarth auf Verlangen des Lieferanten insoweit Sicherungen nach Wahl von Beissbarth freigeben.
 

XI.       Mängelansprüche, Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Für die Rechte von Beissbarth bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass der Vertragsgegenstand bei Gefahrübergang auf Beissbarth die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Beissbarth – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Beissbarth, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht Beissbarth zu. Der Lieferant kann die von Beissbarth gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Beissbarth durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Beissbarth gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Beissbarth den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Beissbarth unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Beissbarth den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau des mangelhaften Produkts und der erneute Einbau, sofern das Produkt seiner Art und seinem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von Beissbarth auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Beissbarth gegenüber dem Lieferanten bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Beissbarth jedoch nur, wenn Beissbarth erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

6. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant Beissbarth auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

7. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

8. Entstehen Beissbarth infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen, soweit er diese Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen hat. Ein Mitverschulden seitens Beissbarth ist bei der Bestimmung der ersatzfähigen Kosten gem. § 254 BGB zu berücksichtigen.

9. Der Lieferant hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.

10. Im Übrigen ist Beissbarth bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Beissbarth nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

11. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:

a) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist Beissbarth bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Beissbarth Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn Beissbarth der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

b) Die Untersuchungspflicht von Beissbarth beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle durch Beissbarth im Stichprobenverfahren erkennbar sind, sofern nicht mit dem Lieferanten in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

c) Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Beissbarth gilt die Rüge (Mängelanzeige) durch Beissbarth jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

d) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von Beissbarth bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

12. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige durch Beissbarth beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Beissbarth musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm

13. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet Beissbarth nicht auf Gewährleistungsansprüche.

 

XII.     Lieferantenregress

1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von Beissbarth innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen Beissbarth neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Beissbarth ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die Beissbarth seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

2. Bevor Beissbarth einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mängelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Beissbarth den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Beissbarth tatsächlich gewährte Mängelanspruch als dem Abnehmer von Beissbarth geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

3. Diese Ansprüche von Beissbarth aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Beissbarth oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

XIII.   Freistellung

1. Der Lieferant verpflichtet sich, Beissbarth (sowie jedes mit Beissbarth verbundene Unternehmen) von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. Haftungsansprüchen von Dritten, die durch vom Lieferanten gelieferte Produkte oder durch vom Lieferanten erbrachte Leistungen verursacht wurden, freizustellen. Der Lieferant ist verpflichtet, Beissbarth zur Abgeltung berechtigter Ansprüche geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Freistellung- und Erstattungspflicht gilt nicht, sofern das zugrundeliegende Ereignis nachweisbar auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhalten von Beissbarth oder eines Angestellten, Vertreters, Erfüllungsgehilfen von Beissbarth oder einem mit Beissbarth verbundenen Unternehmen beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, Beissbarth unverzüglich von gegen ihn erhobene Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Schriftform in Kenntnis zu setzen und auf das Verlangen von Beissbarth hin alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2. Soweit sich aus den vorliegenden Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes ergibt, haftet der Lieferant Beissbarth für von ihm, auch nur mittelbar, verursachte Schäden nach den gesetzlichen Regelungen.

3. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von Beissbarth zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist insoweit ausgeschlossen, als diese auf der Nichtbeachtung der jeweiligen Betriebsordnungen beruht.

 

XIV.    Produkthaftung, Rückruf und Versicherung

1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Beissbarth insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. XIV. 1. alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Ein etwaiges Mitverschulden von Beissbarth ist bei der Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.

3. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant insbesondere Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Beissbarth durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines vom Lieferanten gelieferten, fehlerhaften Vertragsgegenstandes ist, wird Beissbarth den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und Beissbarth sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen.

4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von [7,5 Mio. Euro] pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

 

XV.     Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

2. Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist – abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren ab Gefahrübergang, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

3. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Beissbarth geltend machen kann.

4. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Beissbarth wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB).


XVI.    Compliance

1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze, Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

2. Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt betreffen (www.unglobalcompact.org).

3. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat Beissbarth die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

4. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziff. XVI. enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

5. Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziff. XVI.1. bis XVI.4. hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und Beissbarth über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren.

6. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant Beissbarth innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behält Beissbarth sich das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

7. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziff. XVI. 1. bis 4. behält Beissbarth sich das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.


XVII.        Exportkontrolle und Zoll

1. Der Lieferant ist verpflichtet, Beissbarth über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes des Vertragsgegenstandes mit Blick auf etwaige
(Re-) Exporte des Vertragsgegenstandes in seinen Geschäftsdokumenten (insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen und sämtliche Warenbegleitdokumente) zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter insbesondere die folgenden Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung an Beissbarth zu senden:

  • Beissbarth Materialnummer,
  • Warenbeschreibung,
  • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Nummer gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN),
  • Handelspolitischer Warenursprung,
  • statistische Warennummer (HS-Code),
  • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, Beissbarth unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten der an Beissbarth gelieferten Vertragsgegenstände insbesondere aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.

 

XVIII.        Ersatzteile

1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an Beissbarth gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zwei (2) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an Beissbarth gelieferten Produkte einzustellen, wird er Beissbarth dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich der Ziff. XVIII.1. – mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion der Ersatzteile liegen.

 

XIX.    Open Source Software (OSS)

1. Anwendungsbereich

Die Regelungen der Ziffer XIX(„Open Source Software (OSS)“) haben Geltung für den Erwerb von Software oder mit Software verbundener („embedded“) Hardware (insgesamt „Vertragsprodukte“) durch Beissbarth, soweit die Lizenzbedingungen der Software ihre Bearbeitung und/oder Weitergabe nur unter der Voraussetzung zulassen, dass (a) der Quellcode dieser Software und einer Software, die auf einer OSS beruht und eine Erweiterung, Fortentwicklung, Anpassung oder sonstige Bearbeitung, Modifikation oder Änderung derselben darstellt („abgeleitetes Werk“ oder „Ableitung“) sowie ggf. der Quellcode mit ihr genutzter oder verbundener anderer Software offengelegt oder zusammen mit ihr vertrieben wird, und/oder (b) im Falle einer Weitergabe dieser Software oder eines davon abgeleiteten Werkes, und die weitere Bearbeitung der Software oder des abgeleiteten Werkes gestattet wird und/oder (c) deren Weitergabe an Dritte typischerweise unentgeltlich erfolgt. OSS im Sinne dieser Bedingungen schließt sog. Freeware und sog. Public Domain Software ein.

 

2. OSS-bezogene Verpflichtungen des Lieferanten

2.1 Beinhalten Vertragsprodukte OSS oder ist OSS für ihre nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung erforderlich, wird der Lieferant Beissbarth hierüber zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch in seinem Angebot, in hervorgehobener Weise in Textform wie folgt informieren:

(a)   Bezeichnung der OSS und der für sie geltenden Lizenzbedingungen (mit Namen und Versionsangabe, z.B. „GPLv3“), so dass jeder OSS die für sie geltenden Lizenzbedingungen zugeordnet werden kann. Der Lieferant wird Beissbarth zudem die Texte der betroffenen Lizenzbedingungen überlassen.

(b)   Auflistung und Beschreibung der Pflichten von Beissbarth im Hinblick auf die Nutzung, Ver- oder Bearbeitung, Verbindung und Weitergabe der OSS, die in den Vertragsprodukten enthalten ist oder die für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung der Vertragsprodukte erforderlich ist.

(c)    Sofern in den Vertragsprodukten enthaltene proprietäre Software besonderen Lizenzbedingungen unterliegt, die ihre Nutzung zusammen oder in Verbindung mit OSS verbieten oder beschränken, hat der Lieferant eine vollständige Auflistung und Beschreibung aller derartigen OSS-bezogenen Beschränkungen zu übermitteln.

(d)   Auflistung aller OSS, deren Lizenzbedingungen vorsehen, dass ihr Quellcode sowie der Quellcode von Ableitungen der OSS, mit einer OSS verbundene Software und/oder mit einer OSS verwendete Software den für diese OSS geltenden Lizenzbedingungen nach Maßgabe von deren Bestimmungen ebenfalls unterfallen („Viraler Effekt“).

(e)   Auflistung aller Software, die von einem Viralen Effekt erfasst wird und damit einem nur unter den gleichen oder ggf. hierzu kompatiblen Lizenzbedingungen weitergegeben werden darf („Copyleft“) mit vollständiger Angabe der jeweiligen Lizenzbedingungen, denen die betreffende Software unterliegt.

2.2 Ziffer XIX.2.1 gilt entsprechend, wenn eine Änderung der Vertragsprodukte eine Verwendung von OSS in, mit oder für die Vertragsprodukte nach sich zieht.

2.3 Der Lieferant wird uns auf schriftliche Anforderung, jedoch spätestens dreißig (30) Tage nach der endgültigen Lieferung der Vertragsprodukte, sämtliche Software, die Beissbarth bei einem Weitervertrieb derselben (allein oder als Teil anderer Produkte) im Quell- oder Objekt-Code zur Verfügung stellen muss, in der entsprechenden Code-Form auf einem hierfür abzustimmenden Medium zur Verfügung stellen.

 

3.OSS-bezogene Gewährleistung des Lieferanten

3.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Auflistungen, Informationen und Software-Zusammenstellungen, die Beissbarth gemäß Ziffer 2 erhalten hat, vollständig und zutreffend über sämtliche OSS und die von einem Viralen Effekt erfasste Software informieren, die in Vertragsprodukten enthalten oder für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung relevant ist.

3.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lizenzbedingungen für sämtliche OSS, die in den Vertragsprodukten enthalten oder für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung relevant ist, jeweils untereinander kompatibel sind, soweit dies für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Vertragsprodukte erforderlich ist, und kompatibel mit den Lizenzbedingungen jeglicher anderer Software der Vertragsprodukte sind, soweit die jeweilige OSS mit dieser nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung verwendet oder verbunden wird oder zusammenwirkt.

3.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsprodukte keine Software enthalten und für ihre nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung keine Software relevant ist, deren Lizenzbedingungen vorsehen, dass ihr Quellcode, der Quellcode von Ableitungen und/oder der Quellcode anderer Software, die mit ihr genutzt oder verbunden wird, als Folge des Vertriebs der Vertragsprodukte (allein oder als Teil anderer Produkte) offenzulegen oder Dritten zur Verfügung zu stellen oder deren weitere Bearbeitung zu gestatten ist. Ausgenommen davon ist die gemäß den Ziffern XIX. 2.1 c) und d) mitgeteilte Software. Ergänzend gewährleistet der Lieferant, dass auch während der Herstellung oder Entwicklung der Vertragsprodukte keine Entwicklungstools oder sonstige Software verwendet wurden, die die Vertragsprodukte ganz oder teilweise derartigen Lizenzbedingungen unterstellen.

3.4 Der Lieferant gewährleistet, dass er sämtliche Lizenzpflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat, die ihn im Hinblick auf die Nutzung, Ver- und Bearbeitung und Weitergabe der OSS treffen, die in den Vertragsprodukten enthalten oder für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung relevant ist.

3.5  Der Lieferant gewährleistet, dass er Vorgaben, die dem Schutz von in oder mit Vertragsprodukten ggf. verwendeter Beissbarth-Software, von Beissbarth beigestellter und/oder proprietärer Drittsoftware dienen, so umgesetzt hat, dass der Zweck dieser Vorgaben zuverlässig erreicht wird. Dies betrifft insbesondere den Schutz der Beissbarth-Software und/oder proprietärer Drittsoftware vor Viralen Effekten.

 

4.OSS-bezogene Abhilfe-Verpflichtungen des Lieferanten

Bei Verstößen des Lieferanten gegen seine Verpflichtungen aus Ziffern XIX.2, 3 gelten ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen und zu Ziffer XI dieser Einkaufsbedingungen folgenden Regelungen:

(a) Falsche oder unvollständige Informationen gemäß den Ziffern XIX.2.1, 2.2 wird der Lieferant nach Kenntnis hiervon unverzüglich berichtigen bzw. vervollständigen.

(b) Entgegen Ziffer XIX.2.3 nicht überlassene Software wird der Lieferant nach Kenntnis hiervon unverzüglich an Beissbarth ausliefern.

(c) Verstöße gegen die Gewährleistungen der Ziffern XIX.3.2 bis 3.4 wird der Lieferant nach Kenntnis hiervon unverzüglich beseitigen. Verstöße gegen die Gewährleistungen der Ziffer XIX.3.5 wird der Lieferant nach Kenntnis hiervon unverzüglich heilen.

 

5. Verletzung von Schutzrechten Dritter

Im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Dritter, insbesondere Patenten, Gebrauchsmustern und anderer technischer Schutzrechte, einschließlich deren Anmeldungen, Urheberrechten und sonstigem geistigen Eigentum, durch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung der Vertragsprodukte, einschließlich der darin enthaltenen OSS, infolge eines Verschuldens des Lieferanten stellt der Lieferant Beissbarth von sämtlichen hieraus resultierenden Auskunfts-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen und von sämtlichen Aufwänden, Kosten und Schäden frei. Beissbarth wird den Lieferanten unverzüglich von der Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren, ihm sämtliche Entscheidungen über die wesentlichen Verteidigungsmaßnahmen überlassen und ohne Zustimmung des Lieferanten kein Anerkenntnis abgeben und keinen Vergleich über die geltend gemachten Ansprüche schließen. Der Lieferant wird die Interessen von Beissbarth dabei angemessen berücksichtigen.

 

6. Kosten- und Schadensersatz

Der Lieferant trägt bzw. erstattet Beissbarth alle Kosten, Aufwände und Schäden, die durch die schuldhafte Nichteinhaltung der durch Ziffer XIX.2 für den Lieferanten begründeten Verpflichtungen oder durch den schuldhaften Verstoß gegen die in Ziffer XIX.3 vereinbarten Gewährleistungen oder die Beseitigung von deren Folgen verursacht wurden.

 

XX. Sonstige Bestimmungen

1. Soweit der geschlossene Vertrag einschließlich dieser Einkaufsbedingungen Schriftform vorsehen, genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ihm gegen Beissbarth zustehende Ansprüche an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine Geldforderung handelt.

3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

4. Für die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und Beissbarth gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

5. Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Beissbarth und dem Vertragspartner nach Wahl von Beissbarth München oder der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausgeführt hat. Für Klagen gegen Beissbarth ist in diesen Fällen jedoch München ausschließlicher Gerichtsstand. Beissbarth ist auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Lieferanten zuständig ist, anzurufen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

6. Sind diese Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der jeweilige Vertrag im Übrigen wirksam. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.