Nachhaltigkeitsrichtlinien für unsere Lieferanten

Präambel

BEISSBARTH ist sich seiner so­zia­len und öko­lo­gi­schen Ver­ant­wor­tung be­wusst und sieht Nach­hal­tig­keit als wich­ti­gen Be­stand­teil seiner Tätig­keit. Die­se Richt­li­ni­en präzi­sie­ren die An­for­de­run­gen der Beissbarth Automotive Testing Solutions GmbH an seine Lie­fe­ran­ten. BEISSBARTH be­trach­tet die­se An­for­de­run­gen als we­sent­lich für die Ge­schäfts­be­zie­hung und er­war­tet, dass seine Lie­fe­ran­ten eben­falls für die Ein­hal­tung die­ser An­for­de­run­gen an­ge­mes­sen Sor­ge tra­gen.

Ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit

BEISSBARTH er­war­tet, dass der Lie­fe­rant

  • ei­nen auf dau­er­haf­tes und nach­hal­ti­ges Han­deln aus­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb führt;
  • an­wend­ba­re na­tio­nal gel­ten­de ge­setz­li­chen Nor­men und Ver­ord­nun­gen zum Um­welt­schutz be­ach­tet;
  • be­strebt ist, öko­lo­gisch nach­hal­tig zu han­deln, um Was­ser- und Luft­qua­li­tät zu fördern, den En­er­gie­ver­brauch ge­ring zu hal­ten, unnötige Abfälle zu ver­mei­den so­wie Ab­fall fach­ge­recht zu ent­sor­gen, ge­ge­be­nen­falls mit Che­mi­ka­li­en ver­ant­wor­tungs­be­wusst um­zu­ge­hen und da­mit Um­welt­be­las­tun­gen und kli­ma­schädli­che Emis­sio­nen ge­ring zu hal­ten.

Verantwortungsbewusstes Chemikalienmanagement

Sämtliche gelieferten Erzeugnisse müssen den geltenden Gesetzen zu Chemikalien entsprechen

Beispiele gesetzlicher Bestimmungen für Chemikalien:

  • REACH (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe).
  • Gesetz über die Kontrolle giftiger Stoffe (Toxic Substances Control Act, TSCA) (USA)
  • Entsprechende Bestimmungen für REACH und TSCA in anderen Regionen
  • Gesetze zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Gefahrstoffe)

 

Soziale Nachhaltigkeit

BEISSBARTH er­war­tet, dass der Lie­fe­rant:

  • fai­re Ent­loh­nung und fai­re Ar­beits­be­din­gun­gen gewähr­lei­stet und den ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Min­dest­lohn nicht un­ter­schrei­tet.
  • Ge­set­ze und Ver­ord­nun­gen über So­zi­al­leis­tun­gen, Ar­beits­zei­ten, Ar­beits­si­cher­heit und Ge­sund­heits­schutz ein­hält.
  • eine in­ak­zep­ta­ble oder ge­set­zes­wid­ri­ge Be­hand­lung von Ar­beits­kräften, Zwangs- und Kin­der­ar­beit nicht dul­det und kei­ne Ar­beit­neh­mer be­schäftigt, die nicht das ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­al­ter vor­wei­sen
  • Ver­ei­ni­gungs­frei­heit und das Recht auf Kol­lek­tiv­ver­hand­lun­gen un­ter­stützt
  • Chan­cen­gleich­heit, Gleich­be­hand­lung und Nicht­dis­kri­mi­nie­rung fördert
  • die Pri­vat­sphäre und Per­sönlich­keits­rech­te sei­ner Ar­beits­kräfte re­spek­tiert und kei­ne Form von Kor­rup­ti­on oder Be­ste­chung to­le­riert.

Anti- Korruption

Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet sich ak­ti­ver und pas­si­ver Kor­rup­ti­on ent­ge­gen­zu­wir­ken und be­ach­tet die für ihn gel­ten­den Ge­set­ze im Hin­blick auf Kor­rup­ti­ons- und Be­ste­chungs­be­kämp­fung. Er er­greift in ei­nem sol­chen Fall die er­for­der­li­chen Maß­nah­men. Un­ter ak­ti­ver Kor­rup­ti­on ver­steht man die Zu­wen­dung oder In­aus­sicht­stel­len ei­nes ma­te­ri­el­len oder im­ma­te­ri­el­len Vor­teils, um hier­durch eine pflicht­wid­ri­ge Hand­lung zu be­wir­ken. Pas­si­ve Kor­rup­ti­on meint die An­nah­me bzw. die For­de­rung nach ei­nem ma­te­ri­el­len oder im­ma­te­ri­el­len Vor­teil, um im Ge­gen­zug eine pflicht­wid­ri­ge Hand­lung zu er­brin­gen. Aus­ge­nom­men von die­ser Be­stim­mung sind so­zi­ala­däquat an­er­kann­te, ge­schäftsübli­che Zu­wen­dun­gen und Ge­schen­ke von ge­rin­gem Wert, so­wie eine Be­wir­tung im ge­setz­lich be­stimm­ten Rah­men.

Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet von ihm ein­ge­setz­te Per­so­nen (Erfüllungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen), et­wai­ge Sub­un­ter­neh­mer, so­wie in sons­ti­ger Wei­se be­tei­lig­te Drit­te die­sen Vor­schrif­ten ent­spre­chend.

 

Präzisiert im Folgenden:

Artikel 1

Grundsätze

Die Nachhaltigkeitspolitik der Firma Beissbarth für die Lieferkette soll Standards festlegen, die sicherstellen, dass Arbeiter in der Lieferkette mit Respekt behandelt werden, die Umwelt geschützt wird und die Ausführung der Tätigkeiten unter ethischen Grundsätzen erfolgt. Lieferanten sind aufgefordert, diesen Standard wiederum Ihren eigenen Lieferanten aufzuerlegen und entsprechend im Rahmen der Lieferantenbewertung regelmäßig zu kontrollieren.

 

Artikel 2

Arbeitsstandards

Kinderarbeit
Kinderarbeit soll nicht zugelassen werden. Dies bezieht sich auf Kinder unter 15 Jahren, ohne Beendigung der Schulausbildung oder auf das im Land festgelegte Mindestalter. Der strengste Ansatz ist anzuwenden. Arbeiter unter 18 Jahren sollen nicht mit Arbeiten beauftragt werden, die Ihre Gesundheit und Sicherheit gefährden können (z.B. Nachtschichten).

Löhne und Leistungen
Löhne und andere Leistungen sollen nach den im jeweiligen Land geltenden Gesetzten bezahlt werden, insbesondere Mindestlöhne, Überstundenausgleich und gesetzliche Leistungen. Lohnreduktion als Disziplinarmaßnahme soll nicht erlaubt sein. Fremdfirmeneinsätze und Zeitarbeit müssen gemäß der lokalen Gesetzgebung durchgeführt werden.

Arbeitszeit
Arbeitsstunden dürfen die Vorgaben der lokalen Gesetze nicht übersteigen. Außerdem soll eine Arbeitswoche 60 Stunden inklusive Überstunden nicht übersteigen außer in Notfallsituationen und sonstigen Ausnahmesituationen

Recht auf freie Arbeitsauswahl
Moderne Sklaverei und Ausbeutung darf nicht zugelassen werden. Dies beinhaltet auch die Gewinnung von Arbeitskräften durch Zwang, Drohung oder ähnlichem. Arbeiter dürfen nicht unnötig in der Bewegung am Arbeitsplatz eingeschränkt oder am verlassen der Arbeitsstätte gehindert werden. Alle Arbeiter haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag in ihrer Sprache und die Freiheit, den jederzeit Vertrag zu beenden. Arbeitgeber dürfen den Arbeitern keine persönlichen Dokumente einbehalten wie z.B. Ausweise oder Immigrationsdokumente, außer dies ist gesetzlich gefordert. Arbeiter sollen keine Vermittlungsgebühren zahlen, sollte dies bekannt werden, sind diese dem Arbeiter zurück zu zahlen.

Antidiskriminierung
Die Arbeit soll ohne Diskriminierung und Belästigung erfolgen können. Der Lieferant soll sich für ein Arbeitsumfeld frei von Diskriminierung z.B. in Bezug auf Herkunft, Gender, sexuelle Orientierung, Religion und politischer Einstellung engagieren und gegen jede Form von Beleidung und Belästigung vorgehen.

 

Artikel 3

Umweltstandards

Die lokalen gesetzlichen Anforderungen an den Umweltschutz sind mindestens einzuhalten.

Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen
Energieverbrauch und relevante Treibhausgasemissionen sollen bekannt und dokumentiert sein. Der Lieferant prüft regelmäßig Verbesserungspotentiale um die Emissionen zu verringern.

Wassermanagement
Sowohl die Quelle, der Verbrauch und das Abwasser sollen überwacht werden. Der Wasserverbrauch ist möglichst zu reduzieren und das Abwasser so zu behandeln, dass kein Umweltschaden entsteht.

Luftemissionen
Luftemissionen wie flüchtige organische Kohlenstoffe, ozonschädigende Stoffe oder Abgase Verbrennungsprozessen durch die Produktion sollen bekannt und überwacht werden.

Ressourcenmanagement und Abfallmanagement
Die Verwendung von natürliche Ressourcen wie Wasser, fossile Brennstoffe, Mineralien und Holz aus Urwäldern sollen durch die Verbesserung von Prozessen, Wiederverwendung, Recycling oder Materialsubstitution möglichst kontinuierlich reduziert werden.

Konfliktmineralien
Unsere Lieferanten sind angehalten die folgenden Stoffe: Tantal, Zinn, Wolfram und Gold wenn möglich nicht zu verwenden

 

Artikel 4

Ethische Standards

Faires Geschäftsverhalten, Werbung und Wettbewerb
Der Lieferant unterbindet jede Form von Korruption, Bestechung oder Erpressung. Hierzu legt er interne Standards fest. Diese beinhalten ein Verbot zum unzulässiges Vorgehen im Wettbewerbsrecht.

Schutz von geistigem Eigentum
Das Recht auf geistiges Eigentum wird respektiert. Kunden und Lieferanteninformationen v.a. in Bezug auf Technologie und Wissen müssen geschützt werden.

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