Allgemeine Lieferbedingungen

Stand 1. Januar 2023

Geltung

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Beissbarth Automotive Testing Solutions GmbH, Hanauerstr. 101, 80993 München (nachfolgend "Beissbarth") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“). Diese sind Bestandteil aller Verträge oder Angebote, die Beissbarth mit seinen Vertragspartnern über die von Beissbarth angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.

2. Die Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Beissbarth ihnen schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall. Die Annahme von Vertragsgegenständen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen des Vertragspartners erfolgt.

3. Die Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

4. Etwaige früher vereinbarte, diesen Lieferbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht weiter.

5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren bzw. Leistungen, ohne dass Beissbarth in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

6. Mit dem Vertragspartner im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Beissbarth maßgebend.

7. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von Beissbarth nicht berechtigt, individuelle, von diesen Lieferbedingungen abweichende, Vereinbarungen zu treffen.

 

II.      Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote von Beissbarth sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Beissbarth innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang annehmen.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Beissbarth und dem Vertragspartner ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Beissbarth vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3. Angaben von Beissbarth zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4. Beissbarth behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Beissbarth weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Beissbarth diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Auf Verlangen von Beissbarth hat der Vertragspartner die Vernichtung schriftlich zu bestätigen und in geeigneter Weise nachzuweisen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

III.     Preise

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ohne Verpackung, zzgl. der im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis besonders berechnet und nicht durch Beissbarth zurückgenommen.

2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Beissbarth zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Beissbarth (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3. Soweit kein Gewährleistungsfall vorliegt, erfolgt die Rücksendung reparierter Ware gegen eine angemessene Versand- und Verpackungskostenpauschale, die neben der Vergütung für die von Beissbarth erbrachten Leistungen erhoben wird.

 

IV.     Zahlung, Aufrechnung

1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Vertragspartner Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt Beissbarth 2 % Skonto.

2. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf dem Bankkonto von Beissbarth. Die Zahlung per Scheck bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

3. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

5. Beissbarth ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Beissbarth durch den Vertragspartner gefährdet wird. Kommt der Vertragspartner mit der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Verzug, so kann Beissbarth nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung oder ein sonstiger Insolvenzgrund vor, oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so werden alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners.

7. Beissbarth ist berechtigt, ungeachtet einer abweichenden Tilgungsbestimmung des Vertragspartners, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen. Im Fall der entsprechenden Verrechnung wird Beissbarth den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

8. Stehen dem Vertragspartner gemäß Ziffer IX. wegen mangelhafter Leistung Gewährleistungsansprüche zu, so kann er an der von ihm geschuldeten Zahlung ein ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines Betrages geltend machen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die aufgetretenen Mängel bewirkten Wertminderung steht. Dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn Beissbarth eine Gewährleistungsverpflichtung wegen der betreffenden Mängel anerkannt und in angemessener Höhe Sicherheit, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, geleistet hat.

 

V.      Lieferung und Lieferzeit

1. Die Lieferungen seitens Beissbarth erfolgen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ab Werk.

2. Von Beissbarth in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Beissbarth kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen (z. B. Leistung, Anzahlung, Sicherheitsleistung, Mitwirkungspflichten) Beissbarth gegenüber nicht nachkommt.

4. Durch nachträglich vom Vertragspartner gewünschte Änderungen der Bestellung verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

5. Beissbarth haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind, die Beissbarth nicht zu vertreten hat. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von Beissbarth liegende Ereignis, durch das Beissbarth ganz oder teilweise an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere Pandemien, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen sowie nicht von Beissbarth verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Die vorerwähnten Umstände sind von Beissbarth auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges entstehen.

6. Sofern solche Ereignisse Beissbarth die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Beissbarth zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

7. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Beissbarth vom Vertrag zurücktreten. Auf Verlangen von Beissbarth hat der Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung besteht oder seine anderen Rechte (insbesondere Rücktritt vom Vertrag) geltend macht.

8. Beissbarth ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

a) die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

9. Gerät Beissbarth mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Beissbarth eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Beissbarth auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XII. dieser Lieferbedingungen beschränkt.

 

VI.     Erfüllungsort, Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis München. Schuldet Beissbarth auch die Installation/den Einbau des Produkts, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation/der Einbau nach dem Vertrag zu erfolgen hat.

2. Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Beissbarth.

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Beissbarth noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation/Einbau) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Beissbarth dies dem Vertragspartner angezeigt hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Liefergegenstand auf Wunsch des Vertragspartners bei Beissbarth eingelagert wird. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung durch Beissbarth betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangene Woche. Beissbarth bleibt die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden vorbehalten und dem Vertragspartner der Nachweis geringerer Lagerkosten.

4. Angelieferte Gegenstände sind vom Vertragspartner entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche, unbehebbare Mängel aufweisen. Dies gilt auch für Teillieferungen. Bei diesen allerdings nur unter den Voraussetzungen der Ziffer V. 8. Die Rechte des Vertragspartners aus der Mangelhaftung bleiben hiervon unberührt.

5. Die Sendung wird von Beissbarth nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

VII.    Abnahme, Annahmeverzug des Vertragspartners

1. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn

a) die Lieferung und, sofern Beissbarth auch die Installation/den Einbau schuldet, die Installation bzw. der Einbau abgeschlossen ist und
b) Beissbarth dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer VII. 1. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat und
c) seit der Lieferung oder Installation/Einbau sieben (7) Kalendertage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation/Einbau sieben (7) Kalendertage vergangen sind und
d) der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Beissbarth angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

2. Kommt der Vertragspartner mit der Annahme in Verzug, so kann Beissbarth, unbeschadet aller sonstigen Rechte,

a) nach Rechnungsstellung die Bewirkung seiner Leistung verweigern, solange nicht der Vertragspartner das von ihm geschuldete Entgelt vollständig erbracht hat;
b) nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Macht Beissbarth in diesem Fall nicht mehr als 15 % der Vertragssumme als Schaden geltend, so bedarf dieser keines Nachweises. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, den Beweis zu führen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese vereinbarte Pauschale.
c) bei Nichtabholung der Ware mit Ablauf der vierten Woche bis zum Zeitpunkt der Abholung oder des wirksamen Rücktritts dem Vertragspartner Lagerkosten in Rechnung stellen. Die Höhe dieser Lagerkosten umfasst dabei neben den von Beissbarth selbst zu tragenden Lagerkosten einen Aufschlag in Höhe von 15 % auf diese.

 

VIII.   Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils fälligen Forderungen von Beissbarth gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

2. Die von Beissbarth an den Vertragspartner gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Beissbarth. Die Produkte sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Produkte werden nachfolgend "Vorbehaltsprodukte" genannt.

3. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsprodukte unentgeltlich für Beissbarth.

4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

5. Werden die Vorbehaltsprodukte vom Vertragspartner verarbeitet, so ist vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Beissbarth als Hersteller erfolgt und Beissbarth unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsprodukte – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsprodukte zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Beissbarth eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Beissbarth. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner, soweit die Hauptsache ihm gehört, Beissbarth anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Beissbarth an den Vorbehaltsprodukten anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Beissbarth ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsprodukte treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsprodukte entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Beissbarth ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an Beissbarth abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Beissbarth darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsprodukte oder über die an Beissbarth abgetretenen Forderungen als ausdrücklich in diesen Lieferbedingungen geregelt, ist der Vertragspartner nicht berechtigt

8. Auf Verlangen von Beissbarth hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum stehenden Vorbehaltsprodukte veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie Beissbarth auf Kosten des Vertragspartners öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

9. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsprodukte zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum von Beissbarth hinweisen und Beissbarth hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Beissbarth die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Vertragspartner Beissbarth für diese.

10. Übersteigt der Wert der für Beissbarth bestehenden Sicherheiten die Forderungen von Beissbarth insgesamt um mehr als 10 %, so wird Beissbarth auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Vorbehaltseigentum nach Wahl von Beissbarth freigeben.

11. Tritt Beissbarth bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist Beissbarth berechtigt, die Vorbehaltsprodukte herauszuverlangen.

 

IX.     Montage, Wartung und Reparatur

1. Beissbarth führt Montage-, Wartungs- und Reparaturleistungen auf der Grundlage nachfolgender Regelungen durch. Soweit Vorleistungen des Vertragspartners zu erbringen sind, haftet dieser für die zeit- und fachgerechte Ausführung auf der Grundlage der von und zur Verfügung zu stellenden Informationen, Skizzen sowie sonstigen Planungsunterlagen, wie sie in der Auftragsbestätigung angeführt sind. Der Vertragspartner hat sich vor dem von Beissbarth mitzuteilenden Einbau-, Montage- oder Reparatur-Termin darüber zu vergewissern, dass seine Vorleistungen ordnungsgemäß sind. Kommt eine Montage aus von Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht in Betracht, hat er Beissbarth die durch die vergebliche Anfahrt entstehenden Kosten zu ersetzen. Entsprechendes gilt für den Fall der Leistungserbringungen an Computeranlagen. Hier obliegt dem Vertragspartner die Sicherung seiner Daten, die durch die Erbringung der Leistungen von Beissbarth gefährdet werden könnten.

2. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gehen die Kosten des Transportes ebenso zu Lasten des Vertragspartners wie Abladehilfe u. ä.

3. Der Vertragspartner hat weiter auf seine Kosten sicher zu stellen, dass die Räumlichkeiten zur Montage geeignet sind und dass ein ggf. erforderlicher Stromanschluss vorhanden ist.

4. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden die Leistungen und Aufwendungen von Beissbarth auf der Grundlage der jeweils im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste von Beissbarth abgerechnet. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung der Arbeitszeit nach Arbeitswerten (AW). Ein Arbeitswert beträgt 5 Minuten. Beissbarth ist berechtigt, pro Auftrag 3 Arbeitswerte (AW) für die Arbeitsvorbereitung in Ansatz zu bringen. Die je Auftrag mindestens in Ansatz zu bringende Arbeitszeit beträgt einschließlich der Arbeitsvorbereitung 6 Arbeitswerte (AW). Neben der aufgewendeten Arbeitszeit trägt der Vertragspartner die Aufwendungen für An- und Abreise, Übernachtung und Auslösung auf der Grundlage jeweils im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste von Beissbarth.

5. Stellt sich nach Beginn der Reparatur heraus, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Wert der zu reparierenden Sache stehen, werden die Arbeiten unterbrochen und dem Vertragspartner die voraussichtlichen Kosten zur Genehmigung mitgeteilt. Zeigen sich bei der Reparatur Mängel, deren Beseitigung über den eigentlichen Reparaturumfang hinausgeht, werden dem Vertragspartner die geschätzten Mehrkosten von Beissbarth mitgeteilt oder ein Kostenvoranschlag erstellt, es sei denn die Reparatur ist im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte und/oder einer von Beissbarth übernommenen Garantie unentgeltlich geschuldet.

6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich unverzüglich vom ordnungsgemäßen Zustand der von Beissbarth erbrachten Leistungen zu überzeugen und diese abzunehmen bzw. festgestellte Mängel zu rügen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn die Produkte im Werkstatt- oder Geschäftsbetrieb bestimmungsgemäß in Betrieb genommen werden.

7. Die Leistung gilt auch als abgenommen, wenn nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Übergabe der Produkte an den Vertragspartner schriftlich eine Mangelrüge erhoben wird. Die Mängelrüge ist mit einer Begründung zu versehen, die den Mangel hinreichend erkennen lässt. Unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners nachträglich bekanntwerdende Mängel anzuzeigen und deren Beseitigung im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung von Beissbarth zu verlangen.

8. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gehen ausgetauschte Teile entschädigungslos in das Eigentum von Beissbarth über.

 

X.      Gewährleistung, Haftungsumfang, Beweislastregelung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Übergabe, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Beissbarth oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

2. Im Falle der Einlagerung des Liefergegenstandes beginnt die Gewährleistungsfrist spätestens einen Monat nach der Mitteilung der Versandbereitschaft.

3. Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn Beissbarth nicht binnen sieben (7) Kalendertagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich verdeckter Mängel gelten die Produkte als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge Beissbarth nicht binnen sieben (7) Kalendertagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigt; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Beissbarth ist ein beanstandetes Produkt frachtfrei an Beissbarth zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Beissbarth die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt in dem Umfang nicht, als sich diese Kosten erhöhen, weil sich das gelieferte Produkt an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

4. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch den Vertragspartner oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen.

6. Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Produkte außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen, stellen keine Sachmängel dar.

7. Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Produkte durch den Vertragspartner verändert wurden, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Beissbarth haftet nicht für die Beschaffenheit des Produkts, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruhen, sofern der Vertragspartner die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.

8. Bei Sachmängeln der gelieferten Produkte ist Beissbarth nach seiner, innerhalb angemessener Frist, zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzgl. des Produkts bzw. des fehlerhaften Teils des Produkts verpflichtet und berechtigt. Im Falle des wiederholten Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.

9. Zur Vornahme der Mangelbeseitigung hat der Vertragspartner Beissbarth die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere ist Beissbarth das beanstandete Produkt zu Prüfungszwecken zu übergeben. Verweigert der Vertragspartner dies, so ist Beissbarth von der Mängelhaftung befreit.

10. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Beissbarth, kann der Vertragspartner unter den in Ziffer XIV. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

11. Handelt es sich bei den gelieferten Produkten bzw. Teilen der Produkte um Fremderzeugnisse anderer Hersteller, so behält sich Beissbarth die Möglichkeit vor, die ihm gegenüber dem anderen Hersteller zustehenden Gewährleistungsansprüche zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung an den Vertragspartner abzutreten. Der Vertragspartner darf Beissbarth in diesem Fall auf Gewährleistung erst in Anspruch nehmen, wenn es ihm nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen.

Beissbarth wird dem Vertragspartner auf Aufforderung alle zur Durchführung der Gewährleistungsansprüche erforderlichen Informationen übermitteln und die in Absprache mit Beissbarth gemachten Aufwendungen, sofern sie zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, erstatten.

12. Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

13. Beissbarth ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln ohne eigene Rechtsnachteile zu verweigern, sofern der Vertragspartner die von ihm geschuldete fällige Zahlung in einem Umfang zurückhält, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

 

XI.     Recht des Kunden auf Rücktritt

1. Wird die Beissbarth obliegende Leistung unmöglich, so ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Vertragspartner hierzu nur berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Vertragspartners ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

2. Befindet sich Beissbarth in Leistungsverzug und setzt der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch Verschulden von Beissbarth nicht eingehalten, so ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.

 

XII.    Rücktrittsrecht von Beissbarth wegen unvorhergesehener Ereignisse

Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer V. 5. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Beissbarth erheblich einwirken, steht Beissbarth das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Macht Beissbarth von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat Beissbarth dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Schadensersatzansprüche stehen dem Vertragspartner in einem solchen Fall nicht zu.

 

XIII.   Vertragliche Garantie ("Garantie")

Für alle von Beissbarth gelieferten Produkte übernimmt Beissbarth gemäß nachstehender Bedingungen gegenüber dem Vertragspartner eine Garantie, dass das gelieferte Produkt frei von Material- oder Herstellungsfehlern sein wird:

1. Die Garantiezeit beträgt für von Beissbarth verkaufte, in der EU hergestellte Produkte 30 Monate, für andere von Beissbarth verkaufte Produkte 18 Monate. Für von Beissbarth verkaufte Ersatzteile (EU-Produkte und andere), die nach Ablauf der Garantiezeit eines Produkts, in dieses Produkt installiert/eingebaut werden, beträgt die Garantiezeit 6 Monate. Die Garantiezeit beginnt mit dem Rechnungsdatum von Beissbarth.

2. Die Garantie gilt ausschließlich für das Land, in das Beissbarth das Produkt direkt an den Vertragspartner verkauft hat (nachfolgend „Verkaufsland“ genannt).

3. Ein durch die Garantie gedeckter Mangel wird durch Reparatur oder Lieferung neuer oder generalüberholter Teile beseitigt; Beissbarth trägt dabei ausschließlich die Kosten für notwendige Ersatzteile, hinsichtlich derer die Garantie greift. Insbesondere trägt Beissbarth keine Arbeitskosten. Transportkosten trägt Beissbarth nur hinsichtlich des Versands von Ersatzteilen oder generalüberholter Teile, die im Rahmen der vorliegenden Garantie ausgetauscht werden. Von Beissbarth ersetzte Produkte oder Teile gehen in das Eigentum von Beissbarth über.

4. Der Garantieanspruch muss innerhalb der Garantiezeit geltend gemacht werden. Für das Installations-/Einbaudatum i. S. d. Ziffer XIII. 1. Satz 1 liegt die Beweislast beim Vertragspartner. Sendet der Vertragspartner das Produkt an Beissbarth, liegen Transportkosten und das Transportrisiko beim Vertragspartner.

5. Durch Garantieleistungen werden weder die Garantiefrist noch die Mängelhaftungsansprüche oder sonstige gesetzliche Ansprüche für das Produkt verlängert oder erneuert.

6. Die gesetzlichen Rechte des Vertragspartners gegenüber Beissbarth werden durch diese Garantie nicht berührt.

7. Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur, wenn

a) das Produkt keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist, die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben von Beissbarth (z. B. gemäß Benutzerhandbuch) abweichenden Gebrauch verursacht sind,
b) der Mangel nicht auf Überlastung oder mangelnde Pflege oder Wartung zurückzuführen ist;
c) der Mangel nicht durch Verwendung von Ersatz-, Zubehör-, Ergänzungsteilen verursacht wurde, die keine Originalteile sind;
d) das Produkt keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch von Beissbarth nicht autorisierte Werkstätten/Dritte/den Vertragspartner selbst schließen lassen,
e) in das Produkt nur von Beissbarth autorisiertes Zubehör eingebaut wurde,
f) die Fabrikationsnummer nicht entfernt oder unkenntlich gemacht wurde und
g) der Vertragspartner bei Geltendmachung der Garantie durch Vorlage der entsprechenden Wartungshefte nachweist, dass das Produkt regelmäßig innerhalb der hierfür laut Benutzerhandbuch einzuhaltenden Intervalle von einem autorisierten Kundendienst gewartet wurde.

8.  Ansprüche aus der Garantie können nur unter Vorlage der Originalrechnung mit Kaufdatum gegenüber Beissbarth innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Garantiefalles oder bei nicht sofort erkennbaren Fehlern innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Entdeckung geltend gemacht werden. Die Kosten der Einsendung und Rücksendung des Produkts übernimmt Beissbarth. Hat jedoch Beissbarth oder der zuständige Kundendienst dem Vertragspartner für die Einsendung ein bestimmtes Frachtunternehmen genannt und nutzt der Vertragspartner ein anderes Frachtunternehmen, kommt Beissbarth für die Kosten der Einsendung nicht auf.

9. Werden Garantieansprüche geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Produkts durch Beissbarth oder den zuständigen Kundendienst heraus, dass kein Fehler vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben genannten Gründe nicht besteht, ist Beissbarth berechtigt, eine Service-Gebühr i.H.v. EUR 50,00 zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er den Umständen nach nicht erkennen konnte, dass der Garantieanspruch nicht bestand.

10. Diese Garantie gilt in dem vorstehend genannten Umfang und unter den oben genannten Voraussetzungen (einschließlich der Vorlage des Kaufnachweises im Falle der Weiterveräußerung) auch für jeden späteren, im Verkaufsland ansässigen künftigen Eigentümer des Produkts.

11. Die Garantie besteht nicht im Falle geringfügiger Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit, welche die Gebrauchstauglichkeit und den Wert des Produkts nur unerheblich beeinflussen.

 

XIV.   Haftung

1. Die Haftung von Beissbarth auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XIV. eingeschränkt.

2. Beissbarth haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Produkts, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Produkts ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit Beissbarth gemäß Ziffer XIV. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Beissbarth bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Produkts sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Beissbarth für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf das vertragliche Entgelt beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Unabhängig von der Begrenzung auf das vertragliche Entgelt ist in diesen Fällen die Ersatzpflicht von Beissbarth jedenfalls auf einen Betrag von EUR 10.000,00 je Schadensfall beschränkt,

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Beissbarth.

6. Soweit Beissbarth technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die Einschränkungen dieser Ziffer XIV. gelten nicht für die Haftung von Beissbarth wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

XV.    Geheimhaltung

1. Alle von Beissbarth stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von Beissbarth zur Weiterveräußerung durch den Vertragspartner bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Vertragspartners nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum von Beissbarth. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Beissbarth dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung von Beissbarth sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an Beissbarth zurückzugeben oder zu vernichten. Auf Verlangen von Beissbarth hat der Lieferant die Vernichtung schriftlich zu bestätigen und in geeigneter Weise nachzuweisen.

2. Beissbarth behält sich alle Rechte an den in Ziffer XV. 1. genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.

 

XVI.   Schutz- und Urheberrechte

1. Der Vertragspartner wird Beissbarth unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen von Beissbarth geltend gemacht werden. Der Vertragspartner hat Beissbarth auf Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.

2. In dem Fall, dass das gelieferte Produkt ein Schutzrecht verletzt, wird Beissbarth nach seiner Wahl und auf seine Kosten das Produkt derart abändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden, das Produkt aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Beissbarth dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen der Ziffer XIV. dieser Lieferbedingungen

3. Bei Rechtsverletzungen durch von Beissbarth gelieferten Produkten anderer Hersteller wird Beissbarth nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen Beissbarth bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer XIV. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder z. B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

4. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haftet Beissbarth nicht, falls das Schutzrecht im Eigentum des Vertragspartners bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.

5. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er Beissbarth nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.

6. Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Vertragspartners gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von Beissbarth stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die Beissbarth nicht voraussehen konnten.

7. Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bei Schutzrechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer XIV.

8. Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen gilt Ziffer X. 1. entsprechend.

9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XIV. geregelten Ansprüche des Vertragspartners wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
 

XVII.  Sonstige Bestimmungen

1. Soweit der geschlossene Vertrag einschließlich dieser Lieferbedingungen Schriftform vorsieht, genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2. Für die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und Beissbarth gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Beissbarth und dem Vertragspartner nach Wahl von Beissbarth München oder der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausgeführt hat. Für Klagen gegen Beissbarth ist in diesen Fällen jedoch München ausschließlicher Gerichtsstand. Beissbarth ist auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Vertragspartners zuständig ist, anzurufen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

4. Sind diese Lieferbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Kaufvertrag im Übrigen wirksam. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

5. Informationen, darunter auch personenbezogene Kontaktinformationen, übermitteln wir zwecks Auftragserfüllung an Servicepartner oder Lieferanten der Beissbarth ATS GmbH. Im Übrigen verarbeiten wir Daten nach Maßgabe unserer Datenschutzhinweise für Kunden.